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Werbung in Kindernachrichten? Die sonderbare Einschätzung der NLM

Landesmedienanstalt erklärt kommentierende und werblich klingende Kindernachrichten für okay.

Gemeinsam mit Übermedien haben wir über die Kindernachrichten bei Antenne Niedersachsen berichtet. Es geht um Nachrichten, die für uns verdächtig werblich und erstaunlich kommentierend klingen. Deshalb haben wir bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) eine Beschwerde eingereicht.

Die Antwort der NLM ist doppelt überraschend: Sie kam unerwartet schnell, sieht aber keine Gründe zur Beanstandung.  Schade. Denn die Rechtslage gäbe nach unserem Eindruck anderes her.

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Die NLM kommt laut Schreiben von Direktor Andreas Fischer zu dem Schluss, „dass kein Anfangsverdacht für einen Verstoß vorliegt.“

Die Begründung: „Nachrichten“ seien weder im Rundfunkstaatsvertrag, noch im Niedersächsischen Mediengesetz in ihrer Form näher bestimmt. Im Rundfunkstaatsvertrag sei zum Beispiel nicht festgeschrieben, dass nur „harte“ Informationen (als Beispiel nennt die NLM Politik) als Nachrichten bezeichnet werden dürften. Und weiter heißt es von der Medienanstalt:

Die verfassungsrechtlich geschützte Programmautonomie eines Rundfunkveranstalters umfasst auch das Recht, „Nachrichten“ einmal nicht im klassischen Sinne zu verstehen. Alle Zuhörer*innen der „Kindernachrichten mit Kira“ werden schnell verstehen, dass dieses Format keine herkömmliche Nachrichtensendung ist. Es geht schlicht um – aktuelle oder allgemeine – Themen, die für Kinder interessant sein könnten.

Die NLM hält die von fair radio kritisierte Sendung der Kindernachrichten außerdem nicht für schleichwerberisch. Unsere Beschwerde bezog sich auf eine Sendung bei Antenne Niedersachsen, in der der Name eines Online-Versandhandels innerhalb einer Minute ganze sieben Mal genannt worden war. Gleichzeitig kamen nur positive Eigenschaften des Unternehmens zur Sprache. Kritikpunkte wurden ausgespart. Die NLM aber sagt:

Eine Werbeabsicht des Veranstalters ist allein aufgrund der Gestaltung des Beitrages nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen. […] Hierbei ist zu beachten, dass es aufgrund des Gewichts der Rundfunkfreiheit nicht möglich ist, schon aus der werbewirksamen Erwähnung eines Unternehmens oder eines Produktes auf eine Werbeansicht des Veranstalters zu schließen.

Weiter schreibt Direktor Fischer:

Die auf mich leicht ironisch wirkende Schilderung unterschiedlichster Produkte (u.a. „Stützstrümpfe“), die bei Amazon zu erwerben sind, stellt eine korrekte Erläuterung des realen Sachverhalts dar und ist für sich gesehen kein hinreichendes Indiz für eine Werbeabsicht des Veranstalters. Amazon selbst dürfte über diese Auswahl der erwähnten Produkte kaum begeistert sein. Wollte Antenne Niedersachsen wirklich für Amazon Schleichwerbung betreiben, hätte Kira sicher angesagte Trendprodukte für eine jüngere Zielgruppe erwähnt.

Soweit, so scheinbar schlüssig. Doch die Erklärungen der Landesmedienanstalt greifen in unseren Augen zu kurz. Denn Gerichtsurteile in anderen Fällen legen nahe: Als schleichwerberisch müssen generell Darstellungen gelten, die werbend klingen und keine hinreichende journalistische Begründung haben.

Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht eines Rundfunkveranstalters ist gegeben, wenn die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist. (BVerwG, Urteil v. 10.12.2016, Az. 6 C 9.15)

Genau diese  „redaktionellen Erfordernisse“ sehen wir hier nicht. In der Meldung zu dem Online-Händler wird an keiner Stelle klar gemacht, warum das an jenem Tag in dieser Form nötig war. Es fehlt also das „begründete öffentliche Interesse“, das zum Beispiel auch der Pressekodex in solchen Zusammenhängen fordert.

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. (Pressekodex, Richtlinie 7.2)

Wir finden also, die Landesmedienanstalt sollte sich eher an diesen Gepflogenheiten und Richtlinien orientieren und in solchen Fällen klare Missbilligungen aussprechen.

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