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bigFM: Die LFK, die Wahrheit und der Unterschied zwischen Information und Unterhaltung

Vor drei Wochen haben wir einen Fake bei Big FM aufgedeckt. Der Sender hatte mit einer frei erfundenen Story eine neue Nachrichtenfrau vorgestellt. Demnach hat er sie angeblich live auf Sendung vom öffentlich-rechtlichen Konkurrenzsender DASDING abgeworben. Wie gesagt: ein Fake. Aber kein Problem, findet die zuständige Landesmedienanstalt Baden-Württemberg.

Auf unsere Programmbeschwerde hat sie jetzt geantwortet:

„Zwar kann man kritisieren, dass bigFM nicht innerhalb der Sendung auflöste, dass es sich um eine Aktion zur Einführung der neuen Nachrichtensprecherin handelt und damit spielt, dass einige Hörer nicht erkennen, dass es sich um eine gestellte/fingierte Aktion handelt, dies stellt allerdings keinen medienrechtlichen Verstoß dar.“

Die LFK gibt der Aktion selber das Attribut „fingiert“, sieht aber keinen Grund für Konsequenzen.

Wir hatten uns auf die Verpflichtung zur Wahrheit und § 3 Abs. 1 S. 1 Landesmediengesetz Baden-Württemberg berufen. Die Verpflichtung zur Wahrheit aber bezieht sich laut LFK

„nur auf solche Programmteile, die (vorrangig) der Information dienen, nicht aber auf fiktionale Formate und solche, die vorrangig der Unterhaltung dienen. Die vorliegende Morningshow stellt eine Mischform von Unterhaltung und Information dar. Bei den in Frage stehenden Sendungsteilen (Moderatoren-Talk, Einspieler der Nachrichtensprecherin, Einspieler von Hörern) steht nicht die Hörerinformation im Vordergrund. Vielmehr soll die neue Nachrichtensprecherin auf unterhaltsame Weise in die Sendung eingeführt und als bigFM-Charakter aufgebaut werden.“

Damit gelte die Verpflichtung zur Wahrheit nicht für diese Sendungsteile. Auch die fingierten Sendungsteile eines öffentlich-rechtlichen Senders sind in den Augen der LFK kein medienrechtlicher Verstoß. Begründung: Weder der SWR noch das DASDING seien namentlich erwähnt worden. Außerdem habe sich bigFM nicht geschützter Elemente wie bspw. Sounddesigns bedient.

Wenig mutiges Prüfungsergebnis: Die LfK hält BigFM-Fake für „unterhaltsam“

Uns lässt die Antwort der LFK in einigen Punkten ratlos zurück. Es ist zunächst bedenklich, dass die LFK diese Aktion von bigFM auch noch goutiert, weil es auf „unterhaltsame Weise“ passiert ist. Ferner ist es wirklich bedauerlich, dass für Programmteile die Unterhaltung sein sollen, nicht die Wahrheitspflicht gilt, im vorliegenden Fall ist der Fake nicht einmal aufgeklärt worden. Heißt das nun also, dass Programme bei Unterhaltungselementen freie Hand haben und den Hörer dreist belügen können, wie bigFM es hier gemacht hat? Die Antwort der LFK lässt leider diesen Schluss zu.

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